Rechtliches
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Nachbarrecht
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Als Imker oder Hobbybienenhalter hat man sich natürlich auch mit der rechtlichen Seite der Bienenhaltung auseinanderzusetzen, dem sogenannten "Bienenrecht".
Hierbei sind einige Aspekte von Belang, was die Haltung als solche betrifft, etwa die bereits andernorts erwähnte Ortsüblichkeit und natürlich auch die Aufstellung der Bienenvölker in Bezug auf das Nachbarrecht. Ebenso wichtig ist der Aspekt der Tierhalterhaftung sowie die vorhandene Duldungspflicht gegenüber der Bienenhaltung von Seiten anderer.
Doch fangen wir mit dem grundlegendsten an. Bienenvölker sind teil des Naturschutzes und erbringen einen Beitrag zur Landwirtschaft in Form ihrer Bestäubungsleistung.
Sie sind lediglich domestiziert und nicht gezähmt, darum zählen sie im eigentlichen Sinne nicht als Haustiere.
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Das wichtigste hierbei ist die sogenannte "Ortsüblichkeit", hierbei handelt es sich um einen rechtlichen Begriff, der in §906 Abs. 2 BGB umschrieben ist.
Bienen sind grundsätzlich zu dulden, solange durch diese keine wesentliche Beeinträchtigung von umliegenden gegeben ist. Die Orstüblichkeit sagt weiterhin aus, dass eine Bienenhaltung nicht untersagt werden kann, solange es andere Imker im im Streitfalle vorliegenden Ort gibt oder - auch mit Unterbrechungen - gegeben hat.
Sollte es bereits vor deiner geplanten Bienenhaltung bereits Imker am Ort gegeben haben oder diese immer noch geben läge somit Ortsüblichkeit vor.
Zum Thema Ortsüblichkeit gehört auch die Duldungspflicht (§906 Abs.1 BGB). Hierbei wird in Streitfällen zwischen unwesentlichen und wesentlichen Beeinträchtigungen anderer unterschieden.
Unwesentlich wäre der reine Bienenflug. Ebenso unwesentlich wären auch die Gefahr von Stichen oder der jährlich einmal stattfindende Reinigungsflug der Bienen im zeitigen Frühjahr. Hier wird oft mit dem natürlichen Vorhandensein von Bienen und anderen stechenden Arten argumentiert.
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Auf die voran genannten Beispiele Bezug nehmend wird hier allerdings auch dann von möglicher wesentlicher Beeinträchtigung gesprochen, wenn Bienenvölker so aufgestellt sind das sie permanent über ein bewohntes und auch stark frequentiertes Grundstück abfliegen müssen, oder der Reinigungsflug über eben jenem Grundstück stattfindet und etwa zur Folge hat, dass Leute vermehrt gestochen werden oder etwa das Auto und die draußen aufgestellte Wäsche des Nachbarn verkotet sind.
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Allerdings wird auch hier dann oft dagegen angeführt, dass Autos waschbar sind und Wäsche auch woanders aufgehängt werden könnte.
Bei Stichen gelten etwa offene Fenster und ein dadurch in der Wohnung erfolgter Stich nicht als wesentliche Beeinträchtigung, weil Fenster auch geschlossen gehalten werden können.
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Allergie gegen Insektengift
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Bei Allergikern kommt es auf den tatsächlich zweifelsfrei medizinisch erwiesenen besonderen Schweregrad und die Aufenthaltsdauer im Einflugbereich der Honigbienen an.
Hier wird oft damit argumentiert, dass Bienen naturgegebene Geschöpfe seien und somit auch Hummeln, Wespen oder Hornissen eine ebensolche Gefährdung für den Allergiker darstellen könnten.
Trotzdem muss ein Imker auf die Aufstellung seiner Bienenvölker achten:
Bienen müssen im Normalfall über das eigene Grundstück oder ein nicht bewohntes abfliegen können, sollte dies nicht möglich sein gibt es Wege:
So sollten die Bienen bei der Haltung gerichtet auf ein anderes bewohntes Grundstück zum Höhersteigen durch Pflanzung einer Hecke oder dem Stellen vor eine Mauer gezwungen werden. Die Fluglöcher sollten in eine Richtung zeigen, die z.B. von einer Eingangstüre wegführt, so dass Passanten und Anwohner nicht unvermittelt in der Ausflugschneise eines Bienenvolkes stehen.
Schwarmrecht
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Als Imker verfügt man auch über das sogenannte "Schwarmrecht" (§961-64 BGB), dieses kommt zum Tragen, wenn es um das Schwärmen von Bienen geht. Hierdurch erhält der Imker das Recht fremde Grundstücke ohne vorherige Genehmigung zum Fangen eines Schwarmes (sofern aus dem eigenen Bestand stammend) zu betreten.
Die durch den Imker entstandenen Schäden sind von diesem auszugleichen. Diese Paragraphen regeln auch, dass ein Schwarm, sofern augenscheinlich nicht verfolgt, herrenlos wird und somit dem Eigentümer des Grundstückes gehört auf dem der Schwarm sich niedergelassen hat.
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Honiggewinnung/Verarbeitung/Vermarktung
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Auch bei der Herstellung und Inverkehrbringung von Honig sind einige Regeln zu beachten, so ist etwa die "Deutsche Honigverordnung" wichtig, ebenso das korrekte Etikettieren der verkaufsfertigen Honiggläser nach eben jener Verordnung.
So muss auf einem fertigen Honigglas die Sorte des Honigs, dessen Ursprung und auch das Herkunftsland als auch eine genaue Gewichtsangabe sowie ein Verfallsdatum stehen. ebenso die Kontaktdaten des jeweiligen Imkers.
Weiterhin sind Lagerhinweise Vorschrift.
Das Gewicht darf die angegebene Füllmenge nicht unterschreiten und auch nur 10% darüber liegen, ein extra Bewerben der Mehrfüllmenge ist unzulässig.
Die Produktion sollte dokumentiert und nachvollziehbar sein, hier kann man etwa das Verfallsdatum als Chargennummer verwenden.
Sorten sollten genau bekannt und analysiert sein, sofern Honig als Sortenhonig verkauft wird. Wenn, wie bei Hobbyimkern oftmals üblich, eine genaue Sortenbestimmung nicht möglich ist, dürfen allgemeine Bezeichnungen wie etwa "Blütentrachthonig" verwendet werden.
Es ist ebenso wichtig Honig nur mit den zugelassenen Feuchtigkeitswerten (DIB < 18%) zu verkaufen, da dieser ansonsten vor Ablauf des MHD zu gären beginnen könnte, was eine Täuschung des Kunden darstellen würde.
Die Hygienebestimmungen während der Honigernte sind ebenso einzuhalten.
Ebenso dürfen im Honig keine Fremdstoffe oder Medikamente (etwa in Deutschland nicht zugelassene Antibiotika) nachweisbar sein, gleichsam verhält es sich wohl mit Faulbrutsporen.
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Seuchenschutz (Beispiel "Amerikanische Faulbrut")
Sollte jemand Völker mit amerikanischer Faulbrut erworben haben, etwa durch Import, oder diese wurden durch entsprechend offenstehende Honiggläser mit den Sporen kontaminiert, dann wird um seinen Bienenstand eine Quarantänezone mit einem bestimmten Umkreis erstellt und die Völker bevorzugt aufwändig saniert oder notfalls getötet.
Ein Verbringen von Völkern aus der Zone oder in die selbige ist verboten.